Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Abschnitt 9 – Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§ 30 HG 2008 – Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterie- und Wetteinnahmen
(1) Zweckgebundene Verausgabung von Lotterie- und Wetteinnahmen
Einnahmen aus der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, der Lotterie KENO, der Zusatzlotterie "Spiel 77" und aus Sportwetten (Oddset-Wetten und Lotterie TOTO) werden für Zwecke im Sinne von § 10 Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) zweckgebunden verausgabt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind die jeweils geförderten Zwecke, die Destinatare sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.
(3) Verweisung
Die Ausgaben können entsprechend § 29 Abs. 3, 4, 5 Satz 4 und 5, 6 sowie 7 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Eigenmittel
Die Ausgaben gelten bei den Destinataren als Eigenmittel.