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§ 30 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Vierter Titel – Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 30 HDO

(1)

Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, so hat sie dem Beamten bekanntzugeben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält, und dies schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt oder wird offen gelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, so kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. § 27 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).