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§ 30 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 3 – Berufsausübung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 30 HBKG – Berufspflichten

Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. 1.
    sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,
  2. 2.
    die Beratung der bei den Kammern oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommissionen in Anspruch zu nehmen (§ 6),
  3. 3.
    soweit sie als Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfallbereitschaftsdienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,
  4. 4.
    als Ärztinnen und Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und
  5. 5.
    den Melde- und Auskunftspflichten (§§ 8 und 9) nachzukommen,
  6. 6.
    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen, während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen; diese ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 VVG, die Versicherungspflicht ist nicht gegeben, soweit für die Kammermitglieder ausreichender Versicherungsschutz aus anderweitigen vertraglichen Verhältnissen besteht.