§ 30 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Kammern → Abschnitt 3 – Berufsausübung
§ 30 HBKG – Berufspflichten
Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
- 1.sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,
- 2.die Beratung der bei den Kammern oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommissionen in Anspruch zu nehmen (§ 6),
- 3.soweit sie als Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfallbereitschaftsdienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,
- 4.als Ärztinnen und Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und
- 5.
- 6.eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen, während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen; diese ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 VVG, die Versicherungspflicht ist nicht gegeben, soweit für die Kammermitglieder ausreichender Versicherungsschutz aus anderweitigen vertraglichen Verhältnissen besteht.