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§ 30 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER TEIL – Pflichten Dritter

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 FwG – Heranziehung zur Hilfeleistung

(1) Wer einen Brand bemerkt, hat unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 29 bis zum Eintreffen der Feuerwehr alle in seiner Kraft stehenden Maßnahmen zur Rettung von Menschen und zur Brandbekämpfung zu ergreifen.

(2) Jede über 18 Jahre alte Person ist bei einem Schadensereignis nach § 2 Absätze 1 und 2 Nummer 1 verpflichtet, Hilfe zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem Technischen Einsatzleiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wird. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener Gefahr oder wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt würden abgelehnt werden. Ehrenamtlich tätige Angehörige der Träger der Katastrophenhilfe können auf Anforderung des Bürgermeisters oder des Technischen Einsatzleiters bei ihrer Organisation an einem Einsatz mitwirken.

(3) Anordnungen, die der Technische Einsatzleiter oder die von ihm beauftragten Personen treffen, hat jeder an der Einsatzstelle Anwesende zu befolgen. Dies gilt nicht für dienstlich anwesende Angehörige der Aufsichtsbehörden und für Personen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr gesetzliche Aufgaben außerhalb des Feuerwehrgesetzes wahrnehmen.

(4) Personen, die nach Absatz 2 zur Hilfeleistung herangezogen werden oder unaufgefordert Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Bereich sie Hilfe leisten. Die durch die Hilfeleistung entstandenen Sachschäden sowie die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die diese Personen als Eigentümer oder Halter eingesetzter Kraftfahrzeuge erlitten haben, werden ihnen auf Antrag von der Gemeinde ersetzt; das Gleiche gilt für den hierdurch entstandenen Verdienstausfall, wenn die unentgeltliche Hilfeleistung nicht zugemutet werden kann. § 17 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.