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§ 30 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 EigG – Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Betrifft die Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302), welches zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 2. Juni 1999 (GVBl. S. 192) geändert worden ist, und ist hier nicht wiedergeben.