Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Stauanlagen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BremWG – Stauanlagen

(1) Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 31 bis 38. Diese Bestimmungen gelten nicht für die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) genannten Gewässer.

(2) § 8 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.