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§ 30 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BremSVG – Lagebericht

(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. Darin sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Eigenbetriebes zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. Die Mitglieder der Betriebsleitung haben zu versichern, dass nach bestem Wissen und Gewissen im Lagebericht der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Eigenbetriebes so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken in Sinne des Satzes 5 beschrieben sind.

(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:

  1. 1.

    die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

  2. 2.

    die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

  3. 3.

    den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,

  4. 4.

    bei den Finanzanlagen den Stand am Anfang des Wirtschaftsjahres, die Zugänge, die Abgänge und die Abschreibungen, den Stand am Abschlussstichtag durch Angabe der Nennwerte, Bilanzansätze und, soweit es sich um börsengängige Werte handelt, den Kurswert am Abschlussstichtag,

  5. 5.

    die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,

  6. 6.

    die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich zum Vorjahr,

  7. 7.

    den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,

  8. 8.

    Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz,

  9. 9.

    Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, sowie

  10. 10.
    1. a)

      die Risikomanagementziele und -methoden des Eigenbetriebs, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie

    2. b)

      die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen der Betrieb ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Betrieb und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist.