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§ 30 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BremNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (1)

(1) Es ist verboten

  1. 1.
    wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  2. 2.
    wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  3. 3.
    Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. 4.
    wild lebende Pflanzen, Teile von ihnen sowie wild lebende Tiere oder ihre Entwicklungsformen gewerbsmäßig zu sammeln, zu töten, zu bearbeiten oder zu verarbeiten,
  5. 5.
    die Bodenvegetation abzubrennen oder Flächen so zu behandeln, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird
  6. 6.
    in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September in der freien Natur Wallhecken, Feldhecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichtbestände abzuschneiden, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören,
  7. 7.
    in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume zu fällen.

(2) Die Verbote des Absatz 1 Nummern 5 bis 7 gelten nicht für Maßnahmen einer guten land- und forstwirtschaftlichen Praxis sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Diese Verbote gelten auch nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Es ist verboten, Tiere oder Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ohne Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde in der freien Natur anzusiedeln oder auszusetzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen:

  1. 1.

    der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,

  2. 2.

    das Einsetzen von Tieren

    1. a)

      nicht gebietsfremder Arten,

    2. b)

      gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

    zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,

  3. 3.

    das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

(4) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes zwingend erforderlich ist, können die unteren Naturschutzbehörden anordnen, dass in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte oder ausgesetzte Tiere und Pflanzen, die eine erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Inland oder im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union darstellen, beseitigt werden. Die oberste Naturschutzbehörde kann das Nähere, insbesondere zum Verfahren und den betroffenen Arten, durch Verordnung regeln.

(5) Es ist verboten, in der freien Natur Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies wichtige öffentliche Belange erfordern und diesen nicht die Grundsätze der guten fachlichen Praxis entgegenstehen. Auf landwirtschaftlich, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen diese Mittel nur in dem Umfang verwendet werden, wie dies nicht den überwiegenden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).