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§ 30 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 8 – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BremNatG – Anerkennung von Vereinigungen, Mitwirkungsrechte

(1) Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist die oberste Naturschutzbehörde. Die Zuständigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Anerkennung von Vereinigungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, die sonstige Ziele des Umweltschutzes fördern. Die anerkannten Naturschutz- und sonstigen Umweltvereinigungen werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

(2) In Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von der Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes abgesehen werden.

(3) Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten im Sinne des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gibt die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde.

(4) In Verfahren, in denen anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 63 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes beteiligt worden sind, teilt die zuständige Behörde ihnen die jeweiligen Entscheidungen mit. Entscheidungen nach § 63 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt sie den beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.