§ 30 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 6 – Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
§ 30 BremKJFFöG – Familienerholung, Familienfreizeit
Angebote der Familienfreizeit und Familienerholung sollen gemeinsame Freizeitgestaltung und Familienerholung ermöglichen, die den Zusammenhalt in den Familien festigen und die Erziehung stützen. Die Angebote werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere für Familien mit geringem Einkommen oder besonderen Belastungen gefördert. Nähere Bestimmungen werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch Richtlinien festgelegt.