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§ 30 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BremIngG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach den §§ 1, 2 Absatz 9, §§ 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung oder in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 oder des § 5 Absatz 2 und 3 hinweist, führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer.