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§ 30 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IX – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BremFiG – Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

(2) Fischereibehörden für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremen sind für die Fischereischeine das Bürgeramt, im Übrigen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen als Ortspolizeibehörde. Für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat zuständige Fischereibehörde. Für die Küstengewässer sind das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und für die Häfen die Hafenbehörde im Sinne des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes die zuständigen Fischereibehörden.

(3) Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer Fischereibehörde die landesweite Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Bremischen Fischereigesetz zu übertragen.