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§ 30 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BremEBG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1)

Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Zweck der Einheitlichkeit der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Rechnungslegung und des Berichtswesen die hierzu notwendigen einheitlichen Formblätter und Berichtsstrukturen vorzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).