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§ 30 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Bußgeld- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 BestattG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden wegen der Leichenschaupflicht und ihrer Durchführung (§ 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2) und der behördlichen Befugnisse (§ 28 Abs. 1) die Grundrechte der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.