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§ 30 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgKWahlG – Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

(1) Eine Bewerbende oder ein Bewerbender darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden.

(2) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.