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§ 30 BbgArchG
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchG
Gliederungs-Nr.: 932-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgArchG – Ehrenausschuss (1)

(1) Die Ahndung von berufsunwürdigem Verhalten hat in einem Ehrenverfahren vor dem bei der Architektenkammer zu bildenden Ehrenausschuss zu erfolgen.

(2) Dem Ehrenausschuss gehören die den Vorsitz führende Person und eine ausreichende Anzahl von Beisitzenden an. Für die den Vorsitz führende Person kann Vertretung bestellt werden. Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person und zwei Beisitzenden, von denen mindestens eine beisitzende Person der Fachrichtung der betroffenen Person angehören muss. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(3) Die den Vorsitz führende Person und ihre Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein und weder dem Vorstand noch einem Ausschuss der Architektenkammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Architektenkammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören und nicht Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(4) Die den Vorsitz führende Person, deren Vertretung und die Beisitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit erlischt mit der Wahl eines neuen Ehrenausschusses.

(5) Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).