§ 30 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse → Abschnitt III – Forstbetriebsverbände
§ 30 BWaldG – Verbandsausschuss
In der Satzung kann bestimmt werden, dass ein Verbandsausschuss gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlussfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, dass der Verbandsausschuss bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.