Gesetze

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§ 30 BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse → Abschnitt III – Forstbetriebsverbände

Titel: Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-18
Normtyp: Gesetz

§ 30 BWaldG – Verbandsausschuss

In der Satzung kann bestimmt werden, dass ein Verbandsausschuss gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlussfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, dass der Verbandsausschuss bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.