§ 30 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Erster Teil – Die Leistungen → SECHSTER ABSCHNITT – Die Abgeltung
§ 30 BLG – Anspruchsabtretung
In den Fällen der §§ 26 und 28 ist der Leistungsempfänger zur Ersatzleistung nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Ereignisses, auf dem die Ersatzpflicht des Leistungsempfängers beruht, gegen andere Personen zustehen. Dies gilt im Falle des § 26 nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.