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§ 30 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 30 ArchtG-LSA – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und des Versorgungswerkes und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufsangehörigen.

(2) Zuwiderhandlungen von Berufsangehörigen gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Architektenkammer Sachsen-Anhalt oder dem Versorgungswerk fort.