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§ 30 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 30 ArchG M-V – Aufsicht  (1)

(1) Die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und das Versorgungswerk führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium.

(2) Das Versorgungswerk unterliegt darüber hinaus der Versicherungsaufsicht des für das Versicherungswesen zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde.

(3) Die Aufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese Unterlagen an Ort und Stelle einsehen. Der Prüfbericht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 ist der Aufsichtsbehörde nach seiner Fertigstellung unverzüglich vorzulegen. Die Versicherungsaufsicht kann die Geschäfts- und Kassenführung des Versorgungswerkes prüfen.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist von der Architektenkammer zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie auf ihr Ersuchen auch zu den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse einzuladen. Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. Dasselbe gilt für die Versicherungsaufsicht, sofern das Versorgungswerk betroffen ist.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen, die gegen Gesetze oder andere Vorschriften verstoßen, beanstanden oder ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Hilft die Architektenkammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss oder die Maßnahme aufheben.

(6) Erfüllt die Architektenkammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Architektenkammer innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst.

(7) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet erscheint und andere schonendere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).