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§ 30 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 30 ArchG – Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer führt das für das Architektenrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit dies die Wahrnehmung der Aufsicht erfordert, über die Angelegenheiten der Architektenkammer unterrichten und zu diesem Zweck Auskünfte, Berichte und Akten anfordern. Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Eine Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn diese gegen Rechtsvorschriften oder gegen die Hauptsatzung der Architektenkammer verstoßen. Hilft die Architektenkammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben oder die Maßnahme rückgängig machen.

(4) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche, veranlasst. Kommt die Architektenkammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Architektenkammer die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.

(5) Reichen die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Architektenkammer zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde eine Person beauftragen, die alle oder einzelne Pflichten oder Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt oder erfüllt.