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§ 30 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ArchG 1991 – Ausführungsvorschrift (1)

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

  1. 1.
    die nach § 4 Satz 2 Nummer 1 gleichgestellten Lehranstalten,
  2. 2.
    das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und für die Registrierung auswärtiger Architekten vorzulegenden Nachweise,
  3. 3.
    die Umsetzung der Richtlinien 85/384/EWG , 85/614/EWG und 86/17/EWG und sonstiger ergänzender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf die Inhalte dieses Gesetzes beziehen und die zweckentsprechende Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sichern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).