§ 30 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Achter Teil – Änderung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
§ 30 AbgG NRW – Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt, soweit nicht die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.