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§ 301a SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz → Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 301a SGB V – Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen

Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3429) in Verb. mit Bek. vom 6. 12. 2007 (BGBl I S. 2876). Überschrift geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(1) 1Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:

  1. 1.
  2. 2.

    die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,

  3. 3.

    die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,

  4. 4.

    bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,

  5. 5.

    bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,

  6. 6.

    das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben.

2Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.

Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 3, angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.).

(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.