§ 301 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Drittes Buch – Rechtsmittel → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 301 StPO – Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
Zu § 301: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).