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§ 2f BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 2f BWG – Bewirtschaftungsziele, Fristen
(zu §§ 25a bis 25d, 33a WHG)

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

  1. 1.

    bei den oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

  2. 2.

    bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

  3. 3.

    beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) und

  4. 4.

    bei den Schutzgebieten im Sinne der Anlage 2 alle in den Nummern 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 25d des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zwei Mal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.