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§ 2c StStatG
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StStatG
Gliederungs-Nr.: 601-4
Normtyp: Gesetz

§ 2c StStatG – Zusammenführung von Einzelangaben

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen.

(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.