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§ 2b BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2b BremNatSchG – Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (1)

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gemäß den Absätzen 4 bis 6 für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 38 dieses Gesetzes.

(3) Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Mindestanteile an linearen und punktförmigen Elementen werden von der obersten Naturschutzbehörde ermittelt und sind durch

  1. 1.
    geeignete planungsrechtliche Festlegungen,
  2. 2.
    langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz),
  3. 3.
    Förderprogramme oder
  4. 4.
    andere geeignete Maßnahmen

rechtlich zu sichern.

(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. 1.
    Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
  2. 2.
    Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen. § 22a bleibt unberührt.
  3. 3.
    Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente sind in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
  4. 4.
    Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen; schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
  5. 5.
    In Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
  6. 6.
    Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
  7. 7.
    Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

(5) Die Bewirtschaftung des Waldes hat insbesondere dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder mit einem hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen sowie stehendem und liegendem Totholz zu dienen. Sie hat nachhaltig und ohne Kahlschläge zu erfolgen.

(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).