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§ 2b ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT I – Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 2b ArchG – Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft

(1) Eine Kapitalgesellschaft darf entsprechend der Fachrichtung, mit der Gesellschafter in der Architektenliste eingetragen sind, in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 1 oder eine entsprechende Wortverbindung führen, wenn die Gesellschafter aus der jeweiligen Fachrichtung mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben nach § 1 zum Gegenstand des Unternehmens hat und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen ist. Eine Kapitalgesellschaft darf die Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 3 in der erweiterten Fassung in der Firma nur führen, wenn außerdem ihre Gesellschafter mehrheitlich neben der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 auch die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Abs. 3 führen dürfen. § 2a Abs. 1 Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend.

(2) Eine Gesellschaft wird in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen, wenn

  1. 1.

    sie im Land Baden-Württemberg ihren Sitz oder eine Niederlassung hat,

  2. 2.

    die an ihr Beteiligten natürliche Personen sind, die freiberufliche Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen erbringen,

  3. 3.

    die Mehrheit des Kapitals und die Stimmenmehrheit unter den Gesellschaftern bei den in die Architektenliste eingetragenen Mitgliedern liegt,

  4. 4.

    die Geschäftsführer oder Vorstände in die Architektenliste eingetragen sind, und

  5. 5.

    der Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach eine treuhänderische Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten und von Geschäftsführerbefugnissen unzulässig ist und die für die in der Architektenliste eingetragenen Beteiligten geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf den Namen der Mitglieder lauten.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vor sehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Gesellschafter vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen.

(4) In das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften sind aufzunehmen

  1. 1.

    der Name und Sitz der Firma sowie der Gesellschaftszweck,

  2. 2.

    die Familiennamen und Vornamen sowie die Berufe der Geschäftsführer oder Vorstände und Gesellschafter.

(5) Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung oder im Vorstand dem Registerrecht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich durch Vorlage beglaubigter Urkunden der Architektenkammer anzuzeigen.

(6) Die Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 vorliegt.

(7) Die Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft aufgelöst ist,

  2. 2.

    die Gesellschaft auf die Eintragung schriftlich verzichtet,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Absatz 2 oder 6 nicht mehr vorliegen oder sich nachträglich erweist, dass die Eintragung nach Absatz 2 hätte versagt werden müssen und dieser Versagungsgrund noch besteht,

  4. 4.

    gegen einen Gesellschafter oder eine geschäftsführende Person in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung aus der Architektenliste erkannt wurde und die Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 3 danach nicht mehr gegeben ist. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 6 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. § 2a Absatz 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.