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§ 2a ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Teil

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 2a ThürAGBGB – Formanforderungen

Für die Verfahren nach den §§ 1 und 2 Satz 1 findet § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.