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§ 2a SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwVG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a SächsVwVG – Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist insbesondere dann einzustellen oder zu beschränken, wenn

  1. 1.
    ihr Zweck erreicht wurde oder sich zeigt, dass er durch Anwendung von Zwangsmitteln nicht erreicht werden kann,
  2. 2.
    der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde,
  3. 3.
    die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich entfallen ist,
  4. 4.
    der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist,
  5. 5.
    die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Wurde der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen nur insoweit aufzuheben, als die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet ist.