Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2a LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a LBesG – Höhe der Besoldung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen II bis VII für die dort genannten Besoldungsbestandteile. Die Anlagen II, III und V ersetzen die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Anlage IV ersetzt die Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Die Anlage VI ersetzt die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843). Die Beträge der Anlage VII treten an die Stelle der Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 2 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).

(2) Für die Auslandsbesoldung finden die Bestimmungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; bei Anwendung der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes sind anstelle der dort ausgewiesenen Grundgehaltsspannen die in Anlage VIII dieses Gesetzes ausgewiesenen Grundgehaltsspannen maßgebend.

(3) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet bezüglich der Amtszulagen nach Fußnote 3 der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A und Fußnote 1 der Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A keine Anwendung.

(4) § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 68 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bezüglich der Gewährung vermögenswirksamer Leistungen sowie das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) finden keine Anwendung. Die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge bleibt nach den Voraussetzungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(5) § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Sechsfachen das Zwölffache des Betrages der Stufe 1 tritt.

(6) Die §§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. Ist einer Beamtin oder einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes zuerkannt worden oder wird ein entsprechender Anspruch nachträglich zuerkannt, so erhält die Beamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Höhe so lange fort, wie die Voraussetzungen des § 45 beziehungsweise des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes fortbestehen.