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§ 2a KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 2a KatSG-LSA – Sachliche Zuständigkeit

(1) Der Katastrophenschutz obliegt den unteren Katastrophenschutzbehörden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Sie sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden. Sie kann bestimmen, dass benachbarte Katastrophenschutzbehörden die in ihren Gebieten vorhandenen Kräfte und Mittel dergestalt zusammenfassen, dass sie im Katastrophenfall von jeder beteiligten Katastrophenschutzbehörde unmittelbar eingesetzt werden können. Die obere Katastrophenschutzbehörde ist zuständig für Aufgaben des Katastrophenschutzes, die sich über den Bereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus erstrecken. Insbesondere ist sie für die Bereitstellung überörtlicher Hilfe gemäß § 17 Abs. 2 zuständig. In einem Katastrophenfall bildet sie einen Stab. Die §§ 6, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist oberste Fachaufsichtsbehörde. Dabei wirkt sie auf eine abgestimmte Planung und Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Katastrophenabwehr sowie eine sachgerechte und lageangemessene Aufgabenerfüllung im Katastrophenfall hin. Dabei stellt sie insbesondere sicher, dass grundlegende Regelungen zur Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln sowie zu Informations- und Kommunikationsbeziehungen bestehen. Aufsichtsbefugnisse anderer Ministerien bleiben unberührt; sie sollen in einem Katastrophenfall nur in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern ausgeübt werden. Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist zuständig für den länderübergreifenden Katastrophenschutz, die länderübergreifende Katastrophenhilfe, für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund sowie die Mitwirkung im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.