Gesetze

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§ 2a GewStG
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Bundesrecht

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewStG
Gliederungs-Nr.: 611-5
Normtyp: Gesetz

§ 2a GewStG – Arbeitsgemeinschaften

1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. 2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.