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§ 2a AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 2a AGSGB XIIÖrtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Soweit § 46b SGB XII nichts Abweichendes regelt, ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

Zu § 2a: Eingefügt durch G vom 8. 7. 2014 (GBl. S. 301).