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§ 2 WpPG
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel: Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpPG
Gliederungs-Nr.: 4110-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 WpPG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. 1.

    Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;

  2. 2.

    öffentliches Angebot von Wertpapieren eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129;

  3. 3.

    qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129;

  4. 4.

    Kreditinstitut ein solches im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129;

  5. 5.

    Emittent eine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129;

  6. 6.

    Anbieter eine Rechtspersönlichkeit oder natürliche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1129;

  7. 7.

    Zulassungsantragsteller die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen;

  8. 8.

    geregelter Markt ein solcher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129;

  9. 9.

    Werbung eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129;

  10. 10.

    Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Zu § 2: Neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1002).