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§ 2 WoGV
Wohngeldverordnung (WoGV)
Bundesrecht

Teil 2 – Ermittlung der Miete

Titel: Wohngeldverordnung (WoGV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGV
Gliederungs-Nr.: 8601-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 WoGV – Miete

(1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.

(2) 1Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. 2§ 5 bleibt unberührt.

Zu § 2: Geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856) und 2. 10. 2015 (BGBl I S. 1610).