§ 2 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht
Teil 1 – Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
§ 2 WoGG – Wohnraum
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.