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§ 2 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Wahlprüfungsgesetz
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlprüfG
Gliederungs-Nr.: 111-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 WahlprüfG

(1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.

(2) Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages einlegen.

(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.

(4) Der Einspruch muss binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Werden dem Präsidenten des Bundestages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

(5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb der Mitgliedschaft.

(6) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Bundestag das Verfahren einstellen.