§ 2 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 2 WPrüfG LSA – Einspruchsberechtigte
(1) Zum Einspruch sind berechtigt:
- 1.
jede wahlberechtigte Person und
- 2.
jede Gruppe von Wahlberechtigten.
(2) Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft sind berechtigt:
- 1.
der Präsident des Landtages,
- 2.
der Landeswahlleiter und
- 3.
jeder Kreiswahlleiter.