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§ 2 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 1 – Wahlprüfungsverfahren
 

§ 2 WPrüfG LSA – Einspruchsberechtigte

(1) Zum Einspruch sind berechtigt:

  1. 1.

    jede wahlberechtigte Person und

  2. 2.

    jede Gruppe von Wahlberechtigten.

(2) Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft sind berechtigt:

  1. 1.

    der Präsident des Landtages,

  2. 2.

    der Landeswahlleiter und

  3. 3.

    jeder Kreiswahlleiter.