§ 2 WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)BundesrechtTeil 1 – Wohnungseigentum → Abschnitt 2 – Begründung des WohnungseigentumsTitel: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: WEGGliederungs-Nr.: 403-1Normtyp: Gesetz§ 2 WEG – Arten der BegründungWohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.Drucken