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§ 2 VwVfG M-V
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

Titel: Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwVfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VwVfG M-V – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Hauptteiles gelten nicht für

  1. 1.

    Verfahren, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; § 61 Absatz 3 und § 80 Absatz 4 Nummer 2 bleiben unberührt,

  2. 2.

    die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 Nummer 1, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

  3. 3.

    Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    das Recht des Lastenausgleichs,

  5. 5.

    das Recht der Wiedergutmachung,

  6. 6.

    Verfahren im Zusammenhang mit Ehrungen und der Ausübung des Begnadigungsrechtes.

(2) Für die Tätigkeit

  1. 1.

    der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Hauptteils nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;

  2. 2.

    der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 120;

  3. 3.

    der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 120. Die §§ 28 und 39 gelten, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen beruht;

  4. 4.

    bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 nicht auf die Gutachten von Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerber abgegeben werden. § 87 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.