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§ 2 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Referenz: 201-2
Abschnitt: Abschnitt I – Vollstreckung von Geldforderungen
 

§ 2 VwVGBbg – Vollstreckungsbehörden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Sache der Vollstreckungsbehörden. Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden werden wahrgenommen

  1. 1.
    für das Land durch die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung, soweit es sich um die Beitreibung der ihrer Verwaltung unterliegenden Steuern und steuerlichen Nebenleistungen handelt;
  2. 2.
    für das Land durch die Behörden der Justizverwaltung, soweit es sich um die Beitreibung von Forderungen handelt, die von ihnen einzuziehen sind;
  3. 3.
    für das Land von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Wege der Auftragsverwaltung, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes handelt, die nicht von den Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung oder von den Behörden der Justizverwaltung beizutreiben sind;
  4. 4.
    von den amtsfreien Gemeinden, Ämtern ,kreisfreien Städten und Landkreisen, soweit es sich um deren öffentlich-rechtliche Geldforderungen handelt.

(2) Die Vollstreckungsaufgaben eines Amtes oder einer amtsfreien Gemeinde können auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung von einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einem anderen Amt oder einer anderen amtsfreien Gemeinde wahrgenommen werden. Vereinbarungen nach Satz 1 mit dem Landkreis, dem das Amt oder die amtsfreie Gemeinde angehört, bedürfen nicht der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit; sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bekannt zu machen.

(3) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter, kreisfreien Städte und Landkreise, die Mitglied des Zweckverbandes sind, vollstrecken in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Zweckverbandes. Sind amtsangehörige Gemeinden Mitglied des Zweckverbandes, so vollstreckt das Amt, dem sie angehören. Die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde wird durch den Zweckverband wahrgenommen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde den Zweckverband für seine öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zur Vollstreckungsbehörde bestimmt hat oder sich die Forderung gegen ein Verbandsmitglied richtet.

(4) Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Anderenfalls bestimmt der Minister des Innern im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörde und den an sie abzuführenden Kostenbeitrag. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt der Minister des Innern im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung den Kostenbeitrag, den der öffentlich-rechtliche Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen hat.

(5) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem zuständigen Fachminister weitere Vollstreckungsbehörden und abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Landesbehörden für bestimmte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.

(6) Soweit die Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 Nr. 3 öffentlich-rechtliche Geldforderungen vollstrecken, ist das Land verpflichtet, dem Landkreis und der kreisfreien Stadt einen Kostenbeitrag von 10 vom Hundert der beigetriebenen Beträge zu belassen und uneinbringliche Kosten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 zu ersetzen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Inneres durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen einen anderen Kostenbeitrag festzusetzen, soweit dies auf Grund der tatsächlichen Kosten- oder Gebührenentwicklung erforderlich ist.

(7) Soweit der Zweckverband nicht durch die Aufsichtsbehörde zur Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, ist dieser verpflichtet, den amtsfreien Gemeinden, Ämtern, kreisfreien Städten und Landkreisen einen Kostenbeitrag von 7,5 vom Hundert der beigetriebenen Beträge zu belassen und uneinbringliche Kosten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 zu ersetzen, sofern nicht eine andere Regelung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen getroffen wird.

(8) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.