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§ 2 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ViehVerkV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ViehVerkV – Viehladestellen

(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1.

    Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Verladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.

  2. 2.

    Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein muss.

  3. 3.

    Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte) muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.

  4. 4.

    Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.

  5. 5.

    Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

  6. 6.

    Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Reinigung und Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung stehen.

  7. 7.

    Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.

  8. 8.

    Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.

(3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzustellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

  1. 1.

    von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und

  2. 2.

    von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.

(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass

  1. 1.

    eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,

  2. 2.

    Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und

  3. 3.

    ausreichende Anbindevorrichtungen

geschaffen werden.