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§ 2 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-13
Normtyp: Gesetz

§ 2 VersRücklG – Errichtung

Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Berlin" errichtet.