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§ 2 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-31
Normtyp: Gesetz

§ 2 VersRücklG – Errichtung

(1) Zur Durchführung von § 17 LBesGBW wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen im Sinne von § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg" errichtet.

(2) Auf Antrag kann das Finanzministerium im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde für einzelne Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zulassen, dass diese allein oder im Verband durch Satzung entsprechende Sondervermögen errichten. Die §§ 3, 7, 8, 9, 10 und 12 gelten entsprechend. Der Antrag ist bis spätestens 31. Mai des Jahres zu stellen, für welches die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erstmals Zuführungen an das Sondervermögen abzuführen hätte. Er ist unwiderruflich.

(3) Ist eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mitglied bei einer kommunalen Versorgungskasse eines anderen Bundeslandes, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass diese Einrichtung auch die in § 17 Absatz 2 LBesGBW bestimmten Unterschiedsbeträge dieser Versorgungskasse zuführt. Der Antrag ist bis spätestens 31. Mai 1999 zu stellen und ist unwiderruflich.