§ 2 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 2 VersRücklG – Errichtung
Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine "Versorgungsrücklage des Bundes" als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Zu § 2: Neugefasst durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17).