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§ 2 VerpflichtG
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: VerpflichtG,BW
Gliederungs-Nr.: 2033-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 VerpflichtG

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.