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§ 2 VerfVerInkG
Gesetz über die Verabschiedung und das In-Kraft-Treten der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Verabschiedung und das In-Kraft-Treten der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: VerfVerInkG,MV
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 VerfVerInkG

Die vom Landtag verabschiedete Verfassung wird bei der nächsten landesweiten Wahl in Mecklenburg-Vorpommern einem Volksentscheid unterworfen.