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§ 2 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VerfGG

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, im öffentlichen Leben erfahren sein und die Wählbarkeit zur Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg besitzen.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident und drei weitere Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzblatt I Seite 714), zuletzt geändert am 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2278, 2292), in der jeweils geltenden Fassung besitzen.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor.